Haftungshinweis: Die hier zu Kosten und Kostenübernahme präsentierten Ausführungen und Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Sie beruhen auf bestem Wissen und Gewissen, für die sachliche Richtigkeit kann von mir keine Haftung übernommen werden.

 

 

Die in Rechnung gestellten psychotherapeutischen Leistungen und die Höhe ihrer Kosten sind gesetzlich festgelegt im der Gebührenordnung für Psychotherapeuten GOP.

In Abhängigkeit von etwaigen die Behandlung erschwerenden Faktoren (wie z.B. die Behandlung in einer Fremdsprache oder mangelnde Deutschkenntnisse des/der Patient*in oder Komplexität des Krankheitsbildes) kann der Steigerungssatz für eine Verhaltenstherapiesitzung angepasst werden zwischen dem 2,3- und maximal 3,5-fachen (100,55€ bis 153,00€).

 

 

Private Krankenversicherung:

Ob eine private Krankenversicherung die Kosten für eine ambulante Verhaltenstherapie übernimmt und wenn ja, in welchem Umfang, hängt nach der Feststellung einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung von den individuellen Versicherungsvereinbarungen und dem jeweiligen Versicherungstarif ab.

In Einzelfällen sind nur Basisleistungen abgedeckt, einzelne (wenige) private Krankenversicherungen schließen Psychologische Psychotherapie grundsätzlich aus Ihrem Leistungskatalog aus.

Auch die Voraussetzungen für die Leistungserstattung variieren. Manchmal wird eine bestimmte Anzahl an Sitzungen pro Kalenderjahr übernommen, manchmal müssen Sitzungskontingente gezielt beantragt werden mit einem ausführlichen Bericht an eine*n unabhängige*n Gutachter*in zum Antrag (vollständig anonymisiert natürlich).

 

Durch Blick in die Versicherungsunterlagen und idealerweise einen Anruf bei der Versicherungsgesellschaft klärt sich rasch, ob der eigene Tarif die Kostenerstattung für eine Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeut*innen vorsieht und welche Formalitäten bei der Inanspruchnahme der Leistungen beachtet werden müssen.

 

Die Sicherung der Erstattung der Kosten durch die Versicherungsgesellschaft liegt in jedem Fall in der Verantwortung des / der Versichert*en, die Vertragspartner*in und Rechnungsempfänger*in ist der Praxis ist.

 

Bei kurzfristigen Absagen (unter 48 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin) wird eine Ausfallgebühr von 75,00 € erhoben, die nicht von Versicherungsgesellschaften ersetzt wird.

 

 

Berufsgenossenschaften und Beihilfestellen:

Die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Beihilfestellen von Bund, Ländern und Kommunen ist in aller Regel problemlos, nachdem der / die Psychotherapeut*in einen ausführlichen Antrag auf Leistungszusage gestellt hat mit einem ausführlichen Bericht an eine*n unabhängige*n Gutachter*in (vollständig anonymisiert natürlich).

Die Genossenschaften und Beihilfestellen informieren auf Anfrage über die konkreten Schritte und stellen die notwendigen Formulare zur Verfügung.

 

Bei kurzfristigen Absagen (unter 48 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin) wird eine Ausfallgebühr von 75,00 € erhoben, die nicht von Beihilfestellen und Berufsgenossenschaften ersetzt wird.

 

 

Selbstzahler*innen:

Als Selbstzahler*in unterliegen Patient*innen keinen formalen Vorgaben von Versicherungsgesellschaften.

 

Der/die Patient*in selbst ist Vertragspartner*in und Rechnungsempfänger*in der Praxis und wird keine Kostenerstattung bei einem Kostenträger beantragen.

 

Bei kurzfristigen Absagen (unter 48 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin) wird eine Ausfallgebühr von 75,00 € erhoben.

 

 

 

Gesetzliche Krankenversicherung:

Gesetzlich krankenversicherten Personen können in meiner Lehrpraxis von Psycholog*innen in fortgeschrittener Ausbildung zu Psychologischen Psychotherapeut*innen behandelt werden.

 

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer ambulanten Verhaltenstherapie auf Antrag hin, wenn eine behandlungsbedürftige seelische Erkrankung vorliegt. Diese Indikation wird in der Psychotherapeutischen Sprechstunde von mir abgeklärt und ggf. gestellt.

 

Falls ein freier Therapieplatz in der Lehrpraxis angeboten werden kann, finden im Anschluss an die Sprechstunde bis zu vier probatorische Sitzungen bei der Kolleg*in in Ausbildung statt, im Rahmen derer vertiefende Diagnostik durchgeführt und ein Therapieplan erstellt wird. Für Patient*innen besteht innerhalb dieser Sitzungen die Möglichkeit für sich zu prüfen, ob sie sich die Behandlung vorstellen können und ausreichend motiviert für den Prozess sind.

 

Außerdem erfolgt im Rahmen der Probatorik eine konsiliarische Vorstellung bei einem / einer Fachärzt*in für Allgemeinmedizin oder Psychiatrie zum Ausschluss organischer Ursachen der Beschwerden.

 

Die mit der Krankenversicherung abgerechneten Kosten für psychotherapeutische Leistungen sind gesetzlich festgelegt im Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM.

 

Die Kolleg*innen erheben im Falle kurfristig abgesagter vereinbarter Sitzung ein eigenes Ausfallhonorar gemäß entsprechender Vereinbarung.

 

Unter besonderen Umständen und auf begründete Beantragung hin, kann eine Kostenübernahme der Behandlung in Privatpraxis für gesetzlich versicherte Personen bei ihrer Krankenkasse erwirkt werden. Informationen dazu finden sich zusammengefasst auf dem Informationsportal therapie.de.