Ich selbst übernehme keine gesetzlich versicherten Personen bzw. Anfragen für Kostenerstattungsverfahren, möchte an dieser Stelle aber über das allgemeine Vorgehen informieren: 

 

 

Hinweis vom 22. Juni 2015: 

Gesetzliche Krankenversicherungen erschweren laut einer Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer ihren Versicherten die Beantragung der Kostenerstattung in Privatpraxen durch die Verbreitung falscher Informationen über das Verfahren. Bitte lassen Sie sich dadurch nicht irritieren. Die Pressemitteilung mit den entsprechenden Hinweisen finden Sie hier. 

 

 

 

Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der Inanspruchnahme von Leistungen einer Privatpraxis (ohne vertragliche Verbindung mit der Kassenärztlichen Vereinigung) nur unter bestimmten Umständen. 

 

Wie Sie möglicherweise aus den Medien wissen, ergeben sich aufgrund der zu geringen Anzahl an Vertragspraxen für PsychotherapiepatientInnen oftmals lange Wartezeiten.

Nach § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie gemäß dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97) haben Sie jedoch grundsätzlich Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und in zumutbarer örtlicher Entfernung. Diese muss bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden. 

 

Unter folgenden Bedingungen gilt dieser Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung auch in Bezug auf Privatpraxen: 

 

  1. Sie müssen die sogenannte Sprechstunde eines kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten besuchen. Die Adressen von Vetrags-Psychotherapeuten finden Sie zum Beispiel hier über die Therapeutensuche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin oder informieren sich beim unabhängigen Psychotherapieinformationsdienst PID der Deutschen Psychologenakademie. Wenn in der Sprechstunde das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung bescheinigt wird, die Kollegin oder der Kollege selbst derzeit keinen freien Therapieplatz hat und dies ebenfalls bescheinigt, dann gelten die im Folgenden aufgeführten Schritte. 
  2. Sie müssen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nachweisen, dass Sie bei mehreren Vertrags-Psychotherapeuten nicht innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und/oder in angemessener örtlicher Entfernung einen Therapieplatz bekommen können. Für diesen Nachweis müssen Sie sich Datum, Uhrzeit und Inhalt entsprechender Kontaktaufnahmen mit Vertrags-Behandlern notieren und zusammen mit Ihrem Antrag auf Kostenerstattung einreichen. Die Adressen von Vetrags-Psychotherapeuten finden Sie zum Beispiel hier über die Therapeutensuche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin oder informieren sich beim unabhängigen Psychotherapieinformationsdienst PID der Deutschen Psychologenakademie. Sie sollten unbedingt auch Ihre Krankenkasse damit beauftragen, Sie bei der Suche nach einem Therapieplatz zu unterstützen.                                                                              
  3. Sie benötigen eine sogenannte Notwendigkeitsbescheinigung (oder Dringlichkeitsbescheinigung) und einen Konsiliarbericht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder einen Allgemeinarzt, zum Beispiel Ihren Hausarzt. Auf dieser Bescheinigung muss die Diagnose gemäß der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) vermerkt sein sowie der Hinweis, dass es sich um eine Krankheit im Sinne des SGB V handelt, die der unmittelbaren Behandlung bedarf. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie falls nötig von mir.                                                                                                                                                 
  4. Sie setzen ein formloses Schreiben an Ihre Krankenkasse auf, in dem Sie Ihren Wunsch nach Aufnahme einer Verhaltenstherapie darlegen und begründen. Die Auflistung über die Kontakte zu Vertragspsychotherapeuten legen Sie bei, ebenso die Dringlichkeitsbescheinigung.                                                                   
  5. Von Seite des privat niedergelassenen Kollegen / der privat niedergelassenen Kollegin wird Ihrem Schreiben eine Bescheinigung darüber beigefügt, dass die Behandlung sofort begonnen werden kann, dass nach einem Richtlinienverfahren behandelt wird, mit wie vielen Sitzungen zu rechnen ist und wie hoch das Honorar pro Sitzung ist. Das Honorar bemisst sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und liegt pro Sitzung 22,8% über dem Satz der Kassenärztlichen Vereinigung. Ihre Krankenkassen ist laut Gesetzgeber verpflichtet, den GOP-Satz in voller Höhe zu erstatten (siehe Stellungnahme der Bundesregierung vom 23.04.2013 sowie Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer vom 29.04.2013). Sollte sie dies nicht tun, können Sie gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, doch liegt die Deckung der entstehenden Kosten unabhängig vom Anteil, den die Kasse übernimmt, in Ihrer Verantwortung. 

 

Die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Kostenübernahme erfüllen Kolleg*innen dann wenn sie/er approbierte/r Psychotherapeut*in mit Fachkundenachweis Psychologische Psychotherapie und Eintrag im Arztregister des Zulassungsbezirks Berlin ist.

 

Die offizielle Patienteninformation der Bundespsychotherapeutenkammer zum Vorgehen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens finden Sie unten zum Download. Darüber hinaus eine Zusammenstellung von FAQ zum Kostenerstattungsverfahren der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. 

 

 

Beachten Sie bitte auch folgende rechtliche Änderung (2016).

Das Bundessozialgericht hat wie folgt entschieden (Az.: B 1 KR 25/15 R):  

Der Antrag auf eine psychotherapeutische Behandlung gilt als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen (ohne Gutachten des Medizinischen Dienstes) bzw. fünf Wochen (mit Gutachten des Medizinischen Dienstes) nach Eingang des Antrags bei der Kasse über den Antrag entscheidet.

Sollte die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten können, muss sie dies ihrem Versicherten rechtzeitig mitteilen und begründen, sonst gilt die psychotherapeutische Behandlung als genehmigt und die Kasse ist verpflichtet, die Kosten zu erstatten. 

(Quelle: BDP Newsletter 03/2016). 

 

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Patienteninformation zur Kostenerstattung der Bundespsychotherapeutenkammer
2017_bptk-patienten-info_kostenerstattun
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FAQ Kostenerstattung
Hilfreiche Zusammenstellung von Informationen zum Kostenerstattungsverfahren in den "FAQs zur Kostenerstattung nach §13 Abs. 3 SGB V" der Psychotherapeutenkammer NRW.
FAQ_Kostenerstattung.pdf
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