Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gestattet nur in gewissem Umfang die Gründung einer vertragspsychotherapeutischen Praxis, in Berlin werden leider keine neuen Kassensitze geschaffen.
Die psychotherapeutische Praxis psyberlin ist daher eine Privatpraxis ohne vertragliche Verbindung mit der KV. Leider übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen die Leistungen einer Privatpraxis nur unter ganz bestimmten Umständen.
Wie Sie möglicherweise aus den Medien wissen, ergeben sich aufgrund der zu geringen Anzahl an Vertragspraxen für PsychotherapiepatientInnen oftmals lange Wartezeiten.
Nach § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie gemäß dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97) haben Sie jedoch grundsätzlich Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und in zumutbarer örtlicher Entfernung. Diese muss bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden.
Unter folgenden Bedingungen gilt dieser Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung auch in Bezug auf Privatpraxen:
- Sie müssen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nachweisen, dass Sie bei mehreren Vertrags-Psychotherapeuten nicht innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und/oder in angemessener örtlicher Entfernung einen Therapieplatz bekommen können. Für diesen Nachweis müssen Sie sich Datum, Uhrzeit und Inhalt entsprechender Kontaktaufnahmen mit Vertrags-Behandlern notieren und mit dem Antrag auf Kostenerstattung einreichen. Die Adressen von Vetrags-Psychotherapeuten finden Sie zum Beispiel hier über die Therapeutensuche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin oder informieren sich beim unabhängigen Psychotherapieinformationsdienst PID der Deutschen Psychologenakademie. Sie sollten unbedingt auch Ihre Krankenkasse damit beauftragen, Sie bei der Suche nach einem Therapieplatz zu unterstützen.
- Sie benötigen Sie eine sogenannte Notwendigkeitsbescheinigung und einen Konsiliarbericht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder einen Allgemeinarzt, zum Beispiel Ihren Hausarzt. Auf dieser Bescheinigung muss die Diagnose gemäß der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) vermerkt sein sowie der Hinweis, dass es sich um eine Krankheit im Sinne des SGB V handelt, die der unmittelbaren Behandlung bedarf. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie von mir.
- Sie setzen ein formloses Schreiben an Ihre Krankenkasse auf, in dem Sie Ihren Wunsch nach Aufnahme einer Verhaltenstherapie darlegen und begründen. Die Auflistung über die Kontakte zu Vertragspsychotherapeuten legen Sie bei, ebenso die Dringlichkeitsbescheinigung.
- Von meiner Seite wird Ihrem Schreiben eine Bescheinigung darüber beigefügt, dass die Behandlung sofort begonnen werden kann, dass nach einem Richtlinienverfahren behandelt wird, mit wie vielen Sitzungen zu rechnen und wie hoch das Honorar pro Sitzung ist.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Kostenübernahme erfülle ich dadurch, dass ich approbierte Verhaltenstherapeutin mit Fachkundenachweis Psychologische Psychotherapie und Eintrag im Arztregister des Zulassungsbezirks Berlin (Eintragsnummer 81826) bin.
Den offiziellen Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer zum Vorgehen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens finden Sie unten zum Download (alternativ hier).
Ich unterstütze Sie sehr gerne bei allen genannten Schritten. Nehmen Sie bei Interesse unverbindlich Kontakt mit mir auf.
..."in Deutschland warten psychisch kranke Menschen durchschnittlich mehr als drei Monate auf ein erstes Gespräch bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten. Das ist viel zu lange. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert, diese Wartezeiten auf höchstens drei Wochen zu verkürzen."
BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung.pdf
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